400. Newsletter – Kinderbetreuung StMAS – bayerische Impfstrategie und Übersichtskarte zur 7-Tage-Inzidenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie erhalten den Newsletter 400 (siehe unten) zur Impfstrategie.

Informationen zu Impfungen zu Zeitslots im Impfzentrum für die Kitas der Stadt Aschaffenburg folgen demnächst.

Sollte die  7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 eintreten gilt Folgendes:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden grundsätzlich untersagt. Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Es wird an die Eltern appelliert, eine Notbetreuung tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Die Notbetreuung kann ferner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • das Kind keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
  • das Kind nicht in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person steht bzw. seit dem Kontakt 14 Tage vergangen sind,
  • das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Der Rahmenhygieneplan findet weiterhin Anwendung.

Die Bekanntmachung zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebs in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder können Sie hier einsehen.

Freundliche Grüße

Regina Dall’Omo

Stadt Aschaffenburg 
Jugendamt – Sachgebiet Kindertagesbetreuung

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Bayerische Impfstrategie – Impfung nach Anmeldung über BayIMCO

Wie bereits mit dem 399. Kita-Newsletter mitgeteilt, können sich die Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen eigenständig im Terminvereinbarungssystem BayIMCO registrieren. Dort können Sie die Rubrik „Tätigkeit in Kinderbetreuungseinrichtungen oder in der Kindertagespflege“ ankreuzen. Sodann erhalten Sie über die Terminvergabe einen Termin zur Impfung. Sollten Sie bereits in BayIMCO angemeldet sein, so wird die Höherpriorisierung erst bei erneutem Einloggen und Aktualisierung Ihrer Daten durchgeführt – das heißt, eine Neuanmeldung (wie im 399. Kita-Newsletter beschrieben) ist gerade nicht erforderlich. Die Aktualisierung der Daten ist seit heute, dem 2. März 2021 möglich.

Informationen zu BayIMCO finden sich unter https://impfzentren.bayern/.

Nähere Informationen unter anderem zu den Impfungen können Sie unserem 399. Kita-Newsletter sowie unseren FAQ entnehmen. 

Die im 399. Kita-Newsletter angekündigte Musterbescheinigungen (Nachweis der prioritären Impfberechtigung) für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegestellen sind nun abrufbar.

Übersichtskarte zur 7-Tage-Inzidenz

Wir möchten Ihnen außerdem mitteilen, dass Sie auf unserer Homepage eine stets aktuelle Karte finden, die auf Grundlage der Daten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) übersichtlich darstellt, welche Landkreise und kreisfreien Städte derzeit eine hohe 7-Tage-Inzidenz aufweisen. Die Karte dient der Übersicht und bietet auch einen Anhaltspunkt dafür, ob die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt nur mehr eine Notbetreuung anbieten dürfen. Maßgebend sind aber die Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörden. Wenn Sie sichergehen wollen, was für Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt derzeit gilt und welche Allgemeinverfügungen ggf. getroffen wurden so möchten wir Sie bitten, sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
StMAS